Janett Seemann verschwunden
Eine couragierte Frau die im Kinderpornosumpf ermittelte ist nach Veröffentlichung eines offenen Briefes an die Kandisbunzlerin
offenbar spurlos verschollen.
Nachdem ihre Netzpräsenz nicht mehr erreichbar ist, macht sich die nationale Gemeinschaft ernsthafte Sorgen um das Wohlergehen dieser
jungen Frau. Selbstverständlich kennen wir keine Hintergründe, so daß auch zu mutmaßen wäre, daß sie sich aus persönlichen Gründen in den Untergrund begeben wollte oder mußte.
Obigen Link und vorstehenden Text von Janett Seemann verdanke ich einem deutschen Forum - aber hier überwiegt das Interesse im Namen unserer Kinder.
Ohne Copyright - mit Bitte um Verbreitung. Politik Global, Rumpelstilz 2008-10-03
Wer beherrscht Deutschland wirklich
WHO is WHO
16.08.08
Mal ein klitzekleines bißchen über Deutschland :
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus (Art. 20 II IGG) - wirklich ?
Wusstet Ihr, dass in der BRD
- über 90% der Bürgermeister in Orten mit über 5.000 Einwohnern,
- 84 % aller Chefärzte von Kreiskrankenhäusern,
- ca. 90 % aller Direktoren von Gymnasien,
- ca. 70 % aller Direktoren der Amtsgerichte,
- zahlreiche Pfarrer und Pastoren,
- fast alle höheren Polizeichefs,
- fast alle Staatsanwälte und
- fast alle Bundeswehroffiziere vom Kommandeur aufwärts.
den Rotariern oder dem Lions Club mit Hauptsitz in Chicago angehören - d.h. Mitglieder von Freimaurer-Logen sind.
Quellennachweis : Glaubensnachrichten
Auch die neoliberal gleichgeschaltete Presse wird weitgehend von diesen korrupten Kreisen beherrscht.
Wir haben es hier mit Polit- und Justiz-Gangstern zu tun...anglo-amerikanische Konzerne und Finanzgruppen wie Stanley Morgan oder Rockefellers Chase Manhattan Bank
kaufen systematisch die deutschen Mittelständler auf und zerschlagen Sie.
Empfohlen sei zur Thematik auch "Wie kann der Mittelstand die Globalisierung bestehen ?" von William Engdahl, Rainer Gebhardt, Gerhoch Reisegger und Richard Fuchs und
die Zeit-fragen.ch Nachrichtenquelle.
Daten entnommen von EDESSA, Rezensent bei Amazon.de - Deutschland-Clan.
Ferner Michael C. Rupperts "Crossing the Rubicon - the decline of the american empire at the end of the age of oil".
Medien und Finanzkapital haben es geschafft die demokratische Gesellschaft zu unterwandern und zu bedrohen, bzw. bereits gänzlich zerstört zu
haben.

Deutschland und das Deutsche Reich heute
nach dem Öffentlichen Recht
Quelle :
http://www.hackemesser.de/Bracht.html
von Prof. Dr. jur. Hans Werner Bracht, Breslau und
Gleiwitz/OS.
-
- Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht identisch mit dem Deutschen Reich und daher auch nicht
identisch mit dem Deutschland von heute. Das Deutsche Reich besteht vielmehr bis auf den heutigen Tag fort. Und zwar aus folgenden Rechtsgründen:
- Es gibt kein festes Datum, ab dem das Deutsche Reich untergegangen wäre. Daher besteht das Deutsche Reich bis auf den heutigen Tag fort. Das hat auch noch zur Folge, daß auch das Gesetz des
Alliierten Kontrollrates Nr. 46 aus dem Jahre 1947, das das Land Preußen auflösen sollte und wollte, von Rechts wegen nicht besteht. Denn es widerspricht dem allgemeinen Völkerrecht eindeutig, da
eine Besatzungsmacht nach Kriegsvölkerrecht nicht berechtigt ist, das Gebiet des besetzten Landes willkürlich zu verändern. Nach Art. 25 des Grundgesetzes geht das Völkerrecht dem deutschen Recht im
Range vor, weshalb alles, was dagegen verstößt, in Deutschland rechtswidrig ist. Das ergibt sich völkerrechtlich aus dem im Völkerrecht für den Krieg allein geltenden Gesetz des Internationalen
Kriegsrechts, der sog. Haager Landkriegsordnung (HLKO) vom 18. 10. 1907. Sie gilt noch heute für jede Besatzungsmacht in jedem fremden Land, das infolge eines Krieges besetzt wurde (Art. 22 a.a.O.).
Mithin ist davon auszugehen, daß das Deutsche Reich und auch Preußen noch vollständig weiterbestehen und nicht etwa gar völkerrechtlich zulässig von den Okkupationsmächten Polen, Rußland
(Nord-Ostpreußen), Litauen (Memelkreise) annektiert worden sind.
- Nach allgemeinen Völkerrecht könnte das Deutsche Reich und auch Preußen am 8. 5. 1945 erloschen sein, sofern eine sog. debellatio vorliegen würde. Das ist nach allgemeinem Völkerrecht dann der
Fall, wenn eine politische Macht durch eine andere militärische Macht den Staat "Deutsches Reich" und auch "Preußen" vollkommen besiegt hätte. Das aber war nicht der Fall, wie sich völkerrechtlich
eindeutig aus der "Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten Gewalt des Staates durch die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien, der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) und die Provisorische Regierung der Französischen Republik vom 5. 6. 1945 (sog. Berliner Erklärung)" ergibt.
Dort erklärten die Sieger das Fortbestehen Deutschlands in den Grenzen vom 31. 12. 1937. Daher betrachten sie Deutschland als politische Einheit in diesem Rahmen und wollten so über Deutschland
verhandeln. Das bedeutet, daß debellatio Deutschlands nicht vorliegt und daß schon aus diesem Rechtsrahmen und Rechtsgrund das Deutsche Reich und Preußen staats- und völkerrechtlich in vollem Umfang
fortbestehen.
- Diese Rechtsgrundlage wurde vom deutschen Staatsrecht bestätigt, indem das Bundesverfassungsgericht am 31. 7. 1973 nach deutschem Verfassungsrecht festlegte, daß das Deutsche Reich fortbesteht
und daß das bis auf den heutigen Tag so bleibt, da diese Entscheidung bis heute nicht aufgehoben wurde. Sie wurde sogar noch durch eine neue Entscheidung dieses Gerichtes von 1975, die zu den
Ostverträgen erging, bestätigt, welche ebenfalls bis heute fortbesteht. Die Bundesrepublik Deutschland ist daher nach dem allgemeinen Öffentlichen Recht, also nach dem Völkerrecht und dem deutschen
Staatsrecht nicht identisch mit dem Deutschen Reich, das als solches bis heute fortbesteht. Sie ist daher auch nicht etwa der Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches, das ja als solches staats- und
völkerrechtlich weiterbesteht. Es wird international auch nicht etwa durch die Bundesrepublik Deutschland vertreten, da dafür kein entsprechendes Mandat besteht. Eine den beiden Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichtes entgegenstehende Entscheidung hat es bis heute noch nicht gegeben.
- Nach diesen beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes sind die ersten staatsrechtlichern Organe der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, die Wiedervereinigung des gesamten
Deutschen Reiches, also auch jenseits von Oder und Neiße, und ihre Pflichten zur Erreichung dieses Zieles nicht aufzugeben, sowie alles zu unterlassen, was dieses Ziel verhindern könnte. Es ist aber
nicht zugleich in diesen Entscheidungen festgestellt worden, in welchem Rahmen diese Wiedervereinigung erfolgen sollte, wie also Ostdeutschland jenseits der Oder und Neiße behandelt werden
sollte.
- Die hiermit geschaffenen Daten der Wiedervereinigung und des Völkerrechtsstatus Gesamtdeutschlands und Preußens sind jedenfalls auf das Gebiet des Deutschen Reiches beschränkt, das nicht zugleich
identisch mit dem der Bundesrepublik Deutschland ist. Demnach ist es staats- und völkerrechtlich zulässig, einen neuen Freistaat Preußen auf dem Gebiet des Deutschen Reiches zu gründen, wofür etwa
das Gebiet um Königsberg (Kaliningrad) und das der Freien Stadt Danzig in Betracht kommt, das derzeit noch völkerrechtswidrig, wie gezeigt worden ist, von Rußland und Polen besetzt ist.
- Die Völkerrechtslage der Freien Stadt Danzig ist der Völkerrechtslage des gesamtdeutschen Reiches gleichartig, nachdem die Freie Stadt Danzig bis 1919 noch untrennbarer Bestandteil des Deutschen
Reiches war und erst durch das Siegersystem von Versailles im Januar 1920 aufhörte, ein solcher Bestandteil zu bleiben.
- Daher kann der gegenwärtigen Völkerrechtslage der Freien Stadt Danzig sehr wohl die Völkerrechtsgrundlage Gesamtdeutschlands zugrunde gelegt werden, wie sie hier in Abschnitt II dieses Gutachtens
aufgezeichnet wurde. Es sind nur die entsprechenden Gebietsgrenzen der Freien Stadt Danzig zugrundezulegen und nicht etwa die des Gesamtdeutschen Reiches. Dann jedoch ergeben sich die gleichen
staats- und völkerrechtlichen Konsequenzen wie für die Völkerrechtslage des Deutschen Reiches heute.
- Das ist auf die Formulierung des Art. 25 des Grundgesetzes zurückzuführen: Danach ist das Völkerrecht Bestandteil des deutschen Bundesrechts. Diese allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehen den
Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Während viele Bestimmungen des Grundgesetzes nicht unbedingt Bestandteil des deutschen Rechts geworden
sind, da sie von den Alliierten den Deutschen aufgezwungen worden sind und das deutsche Volk nie befragt wurde, ob es auch diese Bestimmungen haben wolle, gilt dieses nicht für den Art. 25 GG.
- Dort ist allein auf der Grundlage des allgemeinen Völkerrechts die Wirkung dieser Bestimmung zur nationalen deutschen Pflicht geworden und völkerrechtlich zulässig. Es erscheint daher durchaus
als Pflicht, einen neuen Freistaat Preußen in einem besonderen Teil des Deutschen Reiches zu begründen, da dem kein anderer Rechtsstatus entgegensteht.. Ein solcher ist jedenfalls nicht
erkennbar.
-
- In diesem Rahmen besteht auch die deutsche Staatsangehörigkeit fort, die rein staatsrechtlich nicht die der Bundesrepublik Deutschland ist, für die es kein eigenes Gesetz gibt. Wohl aber gibt es
die Staatsangehörigkeit des Deutschen Reiches nach dem Reichs- und Staatsbürgergesetz von 1913: Jeder Deutsche ist also nach dem öffentlichen Recht im Staats- und Völkerrecht Reichsdeutscher und
nicht etwa Bundesdeutscher.
- Der Einigungsvertrag zwischen der "Bundesrepublik Deutschland" und der "DDR" vom 6. 9. 1990 hat in Art. 4, Ziff. 2 den Art. 23 des Grundgesetzes aufgehoben. Daher gilt nach gegenwärtigem
bundesdeutschen Staatsrecht nicht mehr: "Das Grundgesetz ist nach dem Beitritt anderer Teile Deutschlands in diesen Teilen in Kraft zu setzen.". Diese Aufhebung war staatsrechtlich rechtswidrig, da
nicht alle Teile Deutschlands (Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße etwa) dem Grundgesetz beigetreten sind.
- Von der Bundesregierung ist dafür als Begründung angegeben worden, daß die Wiedervereinigung Deutschlands mit dem Beitritt der DDR zum Grundgesetz vollzogen sei und daher kein weiteres Gebiet in
Europa mehr der Bundesrepublik beitreten könne. Damit hat die Bundesregierung freilich indirekt auf Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße verzichtet (Das eigentliche Ostdeutschland ist niemals
Mitteldeutschland, wie dieses heute genannt wird.). Und das obwohl zu diesem Zeitpunkt noch keine gesamtdeutsche Regierung und auch kein gesamtdeutscher Gesetzgeber bestand und daher eine solche
Abtretung staatsrechtlich irrelevant ist, zumal ja auch die Bundesrepublik Deutschland nicht identisch mit dem Deutschen Reich war und ist, das nach wie vor besteht. Zu einer völkerrechtlich gültigen
Abtretung fehlt ihr daher jede Rechtsgrundlage: Ich kann und darf nicht rechtsgültig das Grundstück meines Nachbarn an Fremde abtreten. Das wäre rechtsunwirksam.
- Noch deutlicher als im Einigungsvertrag kommt diese gewollte Abtretung im "Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland", im sog. Zwei-Plus-Vier-Vertrag, zum Ausdruck, der am
12. 9. 1990 von der Bundesrepublik Deutschland, der DDR und den vier Hauptsiegermächten in Moskau abgeschlossen wurde. In Art. 1 dieses Vertrages wird auf jeden künftigen Gebietsanspruch Deutschlands
anderen Mächten gegenüber verzichtet, ohne daß dafür eine Rechtsgrundlage welcher Art auch immer für die Bundesrepublik Deutschland vorhanden war. In diesem Artikel werden auch die deutschen
Ostgebiete nicht mehr als deutsches Staatsgebiet aufgeführt.
- Trotz dieser entscheidend deutlichen Völkerrechtsgrundlage muß die Bundesrepublik Deutschland aber in jedem Fall Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes berücksichtigen. Zu diesem dort genannten Recht
gehört auch das Völkerrecht nach Art. 25 GG, das nach dieser Bestimmung sogar dem Bundesrecht im Rang vorgeht. Nach diesem allgemeinen Völkerrecht ergibt sich aber eine andere allgemeine
Völkerrechtsgrundlage Gesamtdeutschlands. Sie gestaltet sich wie folgt:
- Die Ostgebiete des Deutschen Reiches jenseits von Oder und Neiße sind zum größten Teil von Polen, zu einem kleineren Teil in Nord-Ostpreußen von der Sowjetunion 1945 annektiert worden. Hierin ist
der litauisch annektierte Teil eingeschlossen. Die Annexion, die in ihrem Wesen immer eine Aggression ist, wird jedoch größtenteils seit der sog. Simson-Doktrin von 1932 als völkerrechtlich
unzulässig angesehen. Nach dieser Doktrin soll ein gewaltsamer Gebietserwerb auch nicht völkerrechtlich anerkannt werden. Andernfalls wäre der Briand-Kellogg-Pakt von 1928, der den Angriffskrieg, wie
jede Aggression, ächtet, unwirksam geworden. Für die reine kriegsmäßige Besetzung, die als solche nur in einem Krieg zulässig ist, gilt jedoch nach wie vor die Haager Landkriegsordnung (HLKO) von
1907 und für das Verhältnis der Besatzungsmacht zum besetzten Feindstaat die Bestimmung des Art. 45 HLKO (Beachtung der Landesgesetze), Art. 46 HLKO (Schutz des Privateigentums), Art. 47 HLKO (Verbot
der Plünderung), sowie Art. 53 HLKO (Beschlagnahme von Eigentum stets nur während der Besetzung).
- Diese bereits bestehende spezielle Völkerrechtslage wird jetzt nochmals neu formuliert durch die Resolution 242 (1967) des Sicherheitsrates der UNO vom 22. 11. 1967. Danach darf fremdes
Staatsgebiet immer nur vorübergehend, aber nicht auf Dauer besetzt gehalten werden. Diese Besetzung ist daher auch niemals ein anerkannter Völkerrechtsgrund für einen Gebietserwerb auf Dauer.
- Dazu kommt auch noch, daß nach dem Grundsatz des Selbstbestimmungsrechtes der Völker jedes Volk das Recht hat, auf einem angestammten Gebiet in äußerer und innerer Freiheit zu leben. Soweit
dieses Recht nicht gewährleistet worden sein sollte, besteht ein entsprechend völkerrechtlich begründeter Anspruch gegen jede behindernde fremde Macht. Das gilt natürlich auch für deutsche
Verhältnisse.
- Diese allgemeine völkerrechtliche Grundlage findet jetzt auch in einem grundlegenden internationalen Vertrag Anwendung. So ist nach Art. 53 der Konvention über das Recht der Verträge, die am 23.
5. 1969 in Wien unterzeichnet wurde und deren Partei die Bundesrepublik Deutschland seit dem 20. 8. 1967 ist, ein internationaler Vertrag nichtig, wenn er zur Zeit des Abschlusses mit einer
zwingenden Norm des Völkerrechts in Widerspruch steht. Dafür kommt in Betracht:
- Die Anerkennung einer Annexion als 'Rechtsgrund' für das ständige Inbesitznehmen fremden Staatsgebietes.
- Die Mißachtung des Selbstbestimmungsrechtes der Völker,
- Das Verbot, durch Krieg Gebiete auf Dauer zu erwerben,
- Fehlende Verfügungsbefugnis und Bedürfnis des ein Gebiet abtretenden Staates über dieses Gebiet.
- Dazu ist zu a) und b) festzustellen:
- Die deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße sind zweifellos annektiert worden. Eine solche Annexion soll durch den Grenzanerkennungsvertrag mit Polen vom 14. 11. 1990 durch dessen
folgende Ratifikation abgeschlossen werden und "Recht" begründen. Entsprechend verpflichtet sich die Bundesrepublik Deutschland auch in Art. 2 des deutsch-sowjetischen Vertrages über gute
Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit vom 9. 11. 1990, künftig keine Gebietsansprüche mehr geltend zu machen.
- Eine solche Annexion ist aber niemals ein völkerrechtlicher Grund für einen dauerhaften Erwerb aller deutschen Ostgebiete durch die polnische und sowjetische Annexion und Okkupation.
- Jede Vereinbarung, die die von Polen und der Sowjetunion annektierten deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße betrifft, ist somit zunächst in diesen beiden Punkten eine Verletzung von
Art. 53 der Wiener Vertragsrechtskonvention. Rechtsfolge könnte daher von jeder Bundesregierung, die der jetzigen folgt, den Okkupationsmächten gegenüber geltend gemacht werden. Daher kann eine
solche Vereinbarung nicht dem Frieden in Europa auf Dauer dienen. Denn dieser völkerrechtlich begründete Rechtsanspruch nach der UNO-Konvention vom 22. 11. 1967 ist unverjährbar und unverzichtbar
nach Art. 8, Abs. 4 der Genfer Konvention von 1949. Die Geltendmachung solcher Ansprüche gegen Polen und Rußland ist völkerrechtlich daher jederzeit zulässig.
- Darüber hinaus ergibt sich ebenfalls aus dem allgemeinen Recht der internationalen Verträge ein weiterer Rechtsgrund, dessen Nichtbeachtung gleichfalls zur Nichtigkeit im Sinne von Art. 57 der
Wiener Vertragskonvention von jeder entsprechenden völkerrechtlichen Vereinbarung führt, mit der die Bundesrepublik Deutschland die von Polen und der Sowjetunion annektierten Gebiete des Deutschen
Reiches jenseits von Oder und Neiße an die beiden Okkupationsmächte abtreten wollte und würde. Wenn ein solcher Abtretungsvertrag völkerrechtswirksam sein sollte, muß die Bundesrepublik Deutschland
vorerst einmal über die abzutretenden Gebiete auch völkerrechtlich überhaupt abtretungs- und damit verfügungsberechtigt gewesen sein. Das war jedoch zu keinem Zeitpunkt jemals der Fall, denn das
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckte sich nie über Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße.
- Denn unstreitig ist die Bundesrepublik Deutschland jedenfalls vor der Annexion der deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße über diese Gebiete schon damals nicht völkerrechtlich befugt
gewesen, weil sie zum Zeitpunkt der Annexion gar nicht bestand. Sie ist aber auch nachträglich nicht völkerrechtlich verfügungsberechtigt geworden. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichtes in dieser Sache über den Fortbestand des Deutschen Reiches, das als solches allein völkerrechtlich verfügungsberechtigt über seine Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße
ist, ist es auch bis heute nicht untergegangen. Doch ist es als solches auch heute noch nicht einmal völkerrechtlich handlungsfähig.
- Da es nicht untergegangen ist, kann auch die Bundesrepublik Deutschland nicht etwa der Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches sein. Im Namen des Deutschen Reiches kann sie allenfalls
völkerrechtlich gültig tätig werden, soweit sie mit diesem Reich zumindest teilidentisch ist.
- Das ist sie hinsichtlich Westdeutschland. Sie konnte also in diesem Namen etwa kleine Gebietsteilchen an den westlichen Grenzen an Holland und Belgien abtreten. Doch selbst dafür hatte sie gar
keine entsprechende Vollmacht.
- Das ist sie jetzt auch hinsichtlich des Gebietes, das die frühere DDR als Mitteldeutschland innehatte und zwar seit dem 3. 10. 1990. Auch hierfür würde aber eine entsprechende Abtretungsvollmacht
fehlen.
- Das ist sie bis heute aber nicht hinsichtlich der deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße. Die Wiedervereinigung hat durch Einigungsvertrag nämlich ebenso wie durch den
Zwei-Plus-Vier-Vertrag ausdrücklich nur für Westdeutschland und Mitteldeutschland stattgefunden. Auch der Untergang des Deutschen Reiches ist bisher noch durch kein Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes bestätigt worden. Für seine Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße bleibt daher auch allein das Deutsche Reich verfügungsberechtigt. Doch ist es völkerrechtlich nicht
handlungsfähig und kann daher schon aus diesem Rechtsgrund kein Gebiet völkerrechtlich zulässig abtreten.
- Demzufolge hat die Bundesrepublik Deutschland mit dem deutsch-polnischen "Grenzanerkennungsvertrag" vom 14. 11. 1990 deutsche Gebiete abgetreten, die abzutreten sie weder staats- noch
völkerrechtlich die Möglichkeit und daher auch nicht die Befugnis hatte, da sie niemals die Territorialgewalt über diese Ostgebiete ausübte. Die Wiener Vertragrechtskonvention kennt zwar keine
ausdrückliche Bestimmung, wonach ein Vertrag, der eine unmögliche Leistung zum Gegenstand hat, nichtig ist. Doch gilt auch hier der alte Rechtssatz: Impossibilium nulla est obligatio (Es gibt keine
Verpflichtung zu etwas Unmöglichem). Dieser allgemeine Rechtssatz ist sicherlich zwingende Norm des Völkerrechts. Daher ist der Vertrag vom 14. 11. 1990, der Ostdeutschland an Polen abtritt, nach
Art. 53 der Wiener Vertragsrechtskonvention nichtig, weil er eine Leistung verspricht, die keiner der Beteiligten erbringen kann.
- Die Bundesrepublik Deutschland nicht, weil sie über dieses Gebiet völkerrechtlich nicht verfügungsberechtigt ist.
- Das Deutsche Reich nicht, weil es zwar die Territorialhoheit über seine Ostgebiete hatte und daher insoweit völkerrechtlich auch verfügungsberechtigt gewesen wäre, es aber zur Zeit nicht kann,
weil es völkerrechtlich nicht handlungsfähig ist.
- Die Übertragung der territorialen Souveränität über die deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße von Seiten des Deutschen Reiches als dem einzigen Inhaber der Souveränität auf Polen, die
Sowjetunion und Litauen ist schließlich auch nicht etwa aus dem Gesichtspunkt einer "normativen Kraft des Faktischen" denkbar, zulässig oder völkerrechtlich gültig. Tatsachen allein können nämlich
niemals Recht schaffen.
- Die "normative Kraft des Faktischen" wird vielmehr nach allgemeinen Recht erst dann zu wirksamen Recht, wenn sich diese Tatsachen auch dem entsprechenden Rechtstitel anschließen. Dieses wiederum
ergibt sich aus der allgemeinen Tendenz des Menschen, Gegebenes und Geübtes zur Norm, zum "Normalen" zu erheben. Nur wenn bereits bestehende Tatsachen also durch diese menschliche Grundtendenz als
Rechtsüberzeugung oder Rechtsbewußtsein "gerechtfertigt" werden, können solche Tatsachen auch als autoritäres Gebot des Gemeinwesens, also als "Rechtsnorm" anerkannt werden.
- Denn nach Gustav Radbruch (Rechtsphilosophie, 1956) ist die "Normativität der Tatsachen" ein Paradoxon: Aus einem Sein allein kann nie ein Sollen entspringen. Ein Faktum wie die Anschauung einer
bestimmten Zeitepoche kann nur normativ werden, wenn eine Norm ihm diese Normativität beigelegt hat. Eine solche Norm ihrerseits kann aber wieder nur durch Anerkennung als Rechtsnorm entstehen.
Nichts anderes besagt auch die von Georg Jellinek (Allgemeine Staatsrechtslehre, 1900) erstmals entwickelte Lehre von der "normativen Kraft des Faktischen".
- Solange die hier geschilderte Völkerrechtslage nicht völkerrechtsgemäß staats- und verfassungsrechtlich geklärt ist, verbleibt es im übrigen auch noch beim Fortbestand des Deutschen Reiches, und
zwar auf der Rechtsgrundlage der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes. So ist in der Folge etwa Art. 1 des "Zwei-Plus-Vier-Vertrages" vom 29. 9. 1990 schon insoweit
völkerrechtswidrig und damit nichtig nach Art. 53 der Wiener Vertragsrechtskonvention, als er für Gesamtdeutschland auf jeden künftigen Gebietsanspruch verzichtet: Solange das Deutsche Reich noch
besteht, kann die Bundesrepublik Deutschland nicht auf Ansprüche verzichten, Gebiete von den Okkupationsmächten zurückzubekommen, über die jedenfalls die Bundesrepublik Deutschland niemals
verfügungsberechtigt war, da sie darüber niemals irgendeine Territorialgewalt hatte. Und die dazu noch völkerrechtwidrig erlangt wurden. Auch eine solche Nichtigkeit kann daher jede zukünftige
Bundesregierung zu jeder Zeit gegen eine polnische und russische (und litauische) Okkupationsmacht geltend machen.
- Außerdem besteht bis heute noch kein Friedensvertrag mit Deutschland, da entgegen einer weit verbreiteten Meinung der sog. Zwei-Plus-Vier-Vertrag noch kein solcher Friedensvertrag ist: Er wurde
nämlich nicht von Deutschland, sondern nur von der Bundesrepublik Deutschland unterschrieben. Das ist aber noch nicht Deutschland, sondern nur ein Teil Deutschlands. Ein Teil kann aber nicht für das
ganze Deutschland unterschreiben, wenn er dazu gar keine ausdrückliche Vollmacht hat. Diese Rechtsgrundlage kann wiederum jederzeit von aktueller Bedeutung werden, wenn gerade persönliche Ansprüche
gegen die Bundesregierung in einem solchen Rahmen geltend gemacht werden. Auch sind solche Ansprüche nicht etwa an irgendeine Frist gebunden.
-
- Die hier geschilderte Völkerrechtslage Gesamtdeutschlands nach dem 3. 10. 1990 ist trotz aller entsprechenden "völkerrechtlichen" Verträge, die auf Ostdeutschland jenseits Oder und Neiße
verzichten wollen und sollen, daher niemals eine Grundlage für einen dauerhaften Frieden in der Welt und in Europa.
- Eine solche andere Entwicklung zeigt sich nämlich jetzt gerade am Beispiel Karelien: Finnland mußte nach zwei verlorenen Kriegen im Friedensvertrag von 1947 insgesamt 25.000 qkm in Karelien an
die Sowjetunion abtreten. Dennoch wurde im Januar 1991 im Reichstag in Helsinki bereits unmißverständlich die finnische Regierung aufgefordert, die möglichst umgehende Rückgabe dieser Gebiete von
Rußland zu fordern und auch gleich praktisch einzuleiten. Zwar entgegnete die Regierung, es läge "nicht in unserem Interesse", die Zugehörigkeit dieser Gebiete zu Rußland in Frage zu stellen. Doch
kein Finne glaubt jetzt noch ernsthaft, daß schon das letzte Wort Finnlands hierzu gesprochen sein sollte. Denn nach einer Umfrage sind bereits 47% der Bevölkerung Finnlands der Meinung, daß solche
Gebietsverhandlungen nunmehr umgehend einsetzen sollten.
- Gleiche Gebietsstreitigkeiten gibt es auch hinsichtlich der japanischen Inselkette der Kurilen für die dortigen Inseln Habomei, Kunashiri, Shikotan und Iturup. Japan denkt nicht daran, einer
Abtretung dieser nur kleinen Inseln, die die Sowjetunion 1945 annektierte, zuzustimmen.
- "Friedensbedingungen anderer Art" hat bisher nur die Bundesrepublik Deutschland angeboten, nämlich entschädigungslosen Territorialverzicht von Gebieten, die über 700 Jahre rein deutsch waren, bis
ihre Bevölkerung von dort gewaltsam vertrieben wurde, was nicht ohne unzählige Tötungen (Morde) abging.
- Wie hier dargestellt, ist es aber dennoch mehr als fraglich, ob ein solches Anerbieten denn überhaupt einem solchen "dauerhaften Frieden" dienen könnte, der damit angestrebt werden soll. Würde es
wirklich einem "Quosque tandem?" (Wie lange noch?) der Geschichte standhalten? Das jedoch könnte - wie beide Beispiele aufzeigen - jederzeit geltend gemacht werden. Denn es spricht auch alles dafür,
daß das, was nicht gerecht geregelt war, nicht auf Dauer bestehen kann.
- Mithin muß für die Neufassung des Grundgesetzes - oder besser einer richtigen Verfassung - für Deutschland im Rahmen des nach wie vor geltenden Art. 146 GG von der hier geschilderten Rechtslage
des allgemeinen öffentlichen Rechts, also des Völkerrechts und des deutschen Staatsrechts, ausgegangen werden. Einklagen kann jeder Staat diese Rechtslage vor dem Internationalen Gerichtshof in Den
Haag, vor dem nur Staaten auftreten dürfen. Ein Staat, der gegen das Deutsche Reich etwa Rechtsansprüche zu haben glaubt, die sich aus der Zeit des sog. Zweiten Weltkrieges ergeben könnten, kann sich
jederzeit deswegen an das Deutsche Reich wenden, nicht aber an die Bundesrepublik Deutschland, die niemals Kriege geführt hat und die auch nicht der gegenwärtige oder der künftige Rechtsnachfolger
des ja noch immer bestehenden Deutschen Reiches ist.
- Fremde Staaten können die gegenwärtige Völkerrechtslage von Gebieten wie das Sudetenland, Danzig oder Memel vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag einklagen, wo sie Recht bekommen
werden.
- Es bleibt noch heute die Sache eines fremden Staates, ob die gegenwärtigen Grenzen Deutschlands die vom 31. 12. 1937 sein sollten, wie das die Alliierten in ihrer Berliner Erklärung von 1945
behaupten oder ob sich das neue Deutschland in seinen Grenzen vom 31. 8. 1939 erstreckt, in denen das Selbstbestimmungsrecht des Deutschen Volkes immerhin berücksichtigt wurde. Nur die
Berücksichtigung dieser Völkerrechtslage allein könnte einen zukünftigen Frieden wirkungsvoll stabilisieren, da auch der von Versailles 1919 nur die Grundlage für einen neuen Weltkrieg geboren hatte.
Warum sollte ein künftiger Friedensvertrag wieder solche Folgen haben müssen?
"Nichts ist geregelt, was nicht auch gerecht geregelt wurde." (Abrahm
Lincoln).
Betreff: Schnüffelchips -
RFID!
QUELLE: Börsenbrief „Kapital& Steuern global“
Schnüffelchips – RFID!
von Markus Miller
Ich denke nicht alle von Ihnen haben von der RFID-Technologie schon einmal gehört. Aus meiner Sicht ist diese - wie so viele Technologien einst aus dem Militär entstammend - eine
Überwachungsmöglichkeit, welche das Leben von Verbrauchern und Bürgen einschneidend verändern wird. Der Datenschutzverein FoeBuD e.V. hat seit längerem bereits eine Initiative laufen, welche über die
Gefahren von RFID aufklären soll. Die EU-Kommission erwägt derzeit, ein offizielles Warnzeichen für RFID-Anwendungen europaweit verbindlich zu machen. Einige Unternehmen haben in der Vergangenheit
bereits ohne Wissen Ihrer Kunden beispielsweise Kundenkarten mit RFID-Chips bestückt.
Warum ist eine totale Überwachung von Bürgern so gefährlich
Egal ob durch einen Staat oder durch Unternehmen. Ein Mensch, der ständig bespitzelt, registriert, und von speziell auf ihn abgestimmter Werbung gegängelt wird, verändert mit der Zeit sein
Verhalten. Er soll zum durchschaubaren, beliebig manipulierbaren Objekt derjenigen degradiert werden, die seine Daten benützen. Damit werden Grundprinzipien unserer Verfassung - die Menschenwürde und
das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit - beschädigt.
Wer sich überwacht und ausspioniert fühlt, nimmt möglicherweise andere von der Verfassung garantierte Rechte wie freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit nicht mehr in Anspruch. So zerstört
der Verlust der informationellen Selbstbestimmung die Bereitschaft zur Engagement und Teilnahme an der Gesellschaft. Damit geht der Gemeinschaft eine Vielfalt von Ideen, Meinungen und Talenten
verloren.
Hier geht es also keineswegs nur um private Bedürfnisspielräume, die jeder für sich selbst aushandeln kann. Zur Disposition stehen zunehmend Grundrechte, die nicht verhandelbar sind, sondern
unverzichtbar für Gemeinwohl und den Fortbestand der Demokratie.
Metro - Kundenausschnüffelung ohne deren Wissen
Metro ist einer der größten Handelskonzerne der Welt. In Deutschland gehören dazu große Ketten wie Media Markt, Saturn, real, extra, Praktiker, Galeria Kaufhof. Mit dieser Marktmacht versucht das
Unternehmen, RFID flächendeckend einzuführen. Zu diesem Zweck wurde beispielsweise ein eigener Test-Supermarkt der Metro AG in Rheinberg bei Duisburg konzipiert.
Ein Praxisfall - Eigentlich zum lachen, aber!
Der Datenschutzverein FoeBuD bekommt immer auch Leserbriefe zu dieser Thematik und einen möchte ich hier einmal anführen. Ein Ehepaar aus Greifswald hatte gerade den Einkauf in einem "real"
Supermarkt (Metro) bezahlt, schob seinen Wagen samt ihrem Kind durch die Kontrolle, als es piepste. Nichts ungewöhnliches möchte man meinen. Aber für eine unerbittliche Mitarbeiterin von "real"
Anlass genug, die Hose des 14 Monate alten Kindes unter den Augen zahlreicher Schaulustiger nach vergessenen Funkchips zu durchsuchen.
Funkchips werden heute bereits oftmals nicht deaktiviert
Als der Sohn bitter zu weinen begann, verlangte sein Vater, sofort den Geschäftsführer zu sprechen. Worauf die Angestellte für alle laut und vernehmlich verkündete: "Na gut, dann hole ich jetzt
unseren Hausdetektiv".
In dessen Büro stellte sich raus: Die vor Wochen bei "real" gekaufte und korrekt bezahlte Hose des Jungen enthält einen nicht-entsicherten Funkchip. Anscheinend nimmt man es bei "real" sehr genau
mit der Etikettierung von Waren, nicht jedoch mit der anschließenden Deaktivierung. Verkaufsstände vor dem Eingang verfügen nämlich über gar keinen Deaktivator.
Wörtlich heißt es im Leserbrief:
"Die Tatsache, dass ich mein 14-monatiges Baby nicht mehr aus ihrem Markt "entnehmen" konnte, ohne von Ihrer Security in einem Spezialbüro eine Sonderbehandlung über mich ergehen zu lassen, weil
Sie Baby-Kleidung datentechnisch präparieren, obwohl Sie nicht sicherstellen können, dass mit diesen Daten verantwortlich umgegangen wird, sprengt die Dimension eines Einzelfalls."
Das neue an RFID-Chips
Sie kennen das sicher bereits auch aus der Praxis. Wenn Sie einkaufen, deaktivieren oder entfernen Verkäufer/innen oftmals Chips oder Elektronikteile von Produkten oder Kleidungsstücken. Dies
dient in diesem Fall dem absolut legitimen Diebstahlschutz.
Sie werden zum gläsernen Konsumenten
Das neue an RFID-Chips ist allerdings auch, dass damit jeder Gegenstand eine weltweit eindeutige Seriennummer bekommt und damit eindeutig identifizierbar ist. Bislang hat jede Getränkedose einer
bestimmten Sorte im Regal den gleichen Strichcode aufgedruckt. Mit RFID wird jede Dose einzeln identifiziert. Erst der nachgeschalteten Datenbank ist zu entnehmen, zu welcher Sorte gerade diese Dose
gehört. Sie als Käufer/in werden dadurch ebenfalls eindeutig identifizierbar, wenn Sie die Dose beispielsweise mit Ihrer Bank- oder Kundenkarte bezahlt haben.
RFID-Chips sind winzig klein und billig
Der Vorteil für die Industrie ist, dass die Chips so klein und billig sind. Ebenso können diese natürlich nicht nur zum Diebstahlschutz eingesetzt werden, sondern auch für die - für Unternehmen -
wichtige Forschung nach Kaufverhalten. Selbst Bewegungsprofile können damit erstellt werden. Die RFID-Chips können in jeden Jackenkragen, oder jede Schuhsohle eingepflanzt werden. Dort lassen sie
sich nicht mehr entfernen, ohne das Produkt (z.B. den Schuh) zu zerstören. Das bedeutet: Jede Lese-Antenne, an der Sie vorbei kommen, erfasst Ihren Chip aufs Neue. Vielleicht im Bus, an der
Tankstelle, im nächsten Supermarkt.
Ihr
Markus Miller
Die Gefahren der RFID-Technologie
von Markus Miller
RFID ist aus meiner Sicht durchaus ein Risiko für die Sicherheit und Privatsphäre eines jeden einzelnen von uns.
Was bedeutet RFID?
RFID steht für "Radio Frequency Identification". Auf Deutsch bedeutet dies, eine "Identifizierung per Funk". Diese Technologie ermöglicht es, Daten mittels Funkwellen berührungslos und ohne
Sichtkontakt zu übertragen.
Mit RFID versehene Dinge (Kleidungsstücke, Produkte aller Art) können so auch ohne Kenntnis ihres Eigentümers heimlich ausgelesen und identifiziert werden. RFID-Chips werden deshalb auch
"Schnüffelchips" genannt.
Die Gefahren - was ist technisch möglich?
+ Mit RFID erhält jedes einzelne Exemplar einer Ware eine weltweit eindeutige Seriennummer. Der bisher gebräuchliche Strichcode bezeichnet nur die Warenart.
+ RFID-Chips können berührungslos aus der Entfernung gelesen werden - auch ohne Sichtkontakt.
+ Die Seriennummer und die Information auf dem RFID-Chip sind nur vordergründig allein produktbezogen. Tatsächlich können die Seriennummern der Chips, sobald sie einmal mit den persönlichen Daten
der Besitzer/innen verknüpft werden, zur Identifizierung von Menschen per Funk eingesetzt werden. Diese Verknüpfung kann auch im Nachhinein erfolgen und damit die bis dahin unspezifisch gesammelten
Daten auf einen Schlag personalisieren (personenbeziehbar).
+ RFID-Chips und RFID-Scanner können versteckt angebracht sein.
+ Bürgerinnen und Bürger können ohne ihr Wissen danach gescannt werden, ob und welche RFID-Chips sie mit sich führen.
+ Die Leseentfernung lässt sich vergrößern, unter anderem durch Erhöhen der Sendeleistung der RFID-Scanner und durch das Abschalten von Sicherheitsmerkmalen.
+ Das bedeutet, Menschen können anhand der RFID-Chips, die sie bei sich tragen, identifiziert und "getrackt" (geortet) werden.
+ RFID ermöglichen nicht nur Konsumprofile (wie Kundenkarten schon jetzt), sondern zusätzlich detaillierte Bewegungs-, Interessen- und Kontaktprofile.
+ Neue Datenbanken mit den RFID-Chip-Seriennummern und verknüpften Informationen bieten schnellen Zugang zu großen Mengen an personenbeziehbaren Daten.
Welche Folgen kann diese Technologie mit sich bringen?
RFID bietet völlig neue Möglichkeiten zur Überwachung.
+ Das "Tracking" von Menschen wird möglich durch RFID-gechipte Produkte, die sie bei sich tragen, insbesondere RFID in Kleidung, Schuhen, Ausweispapieren, Bargeld etc.
+ Die Bevormundung durch technische Systeme wird möglich, die anhand von RFID-Chips entscheiden, was für die Nutzer gut ist und was nicht. (Technikpaternalismus)
+ Gezielte Manipulation wird möglich, beispielsweise indem Informationen aus den mit RFID gewonnenen Bewegungs- und Interessenprofilen ausgenutzt werden.
+ Gezielte Diskriminierung wird möglich, beispielsweise Preisdiskriminierung. Das bedeutet, für dieselbe Ware im selben Supermarkt würde es unterschiedliche Preise für verschiedene Menschen geben.
Attraktive Sonderangebote gäbe es gerade nicht für Menschen mit wenig Geld, sondern nur für wohlhabende Kunden, die der Handel damit in Kauflaune und zu zusätzlichem Konsum bringen will. Diese
Segmentierung verstärkte die soziale Kluft.
Ihr
Markus Miller
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